Verordnung
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Art. 22 Anforderungen an den Seitenschutz
1 Ein Seitenschutz besteht aus einem Geländerholm, mindestens einem Zwischenholm und einem Bordbrett. 2 Die Oberkante des Geländerholms muss mindestens 100 cm über der Standfläche liegen. 3 Die Bordbretter müssen eine Höhe von mindestens 15 cm ab der Standfläche aufweisen. 4 Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm, zwischen Bordbrett und Zwischenholm und zwischen den Zwischenholmen darf nicht mehr als 47 cm betragen. 5 Anstelle von Geländer- und Zwischenholmen können Rahmen oder Gitter mit einer Maschenweite von maximal 25 cm verwendet werden, sofern sie den gleichen Schutz bieten. 6 Der Seitenschutz ist so zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann. |
