Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 24 Niveauunterschiede bei Böden

Im Ge­bäu­dein­nern sind bei Bö­den Ni­veau­un­ter­schie­de von mehr als 50 cm mit ei­nem Ge­län­der­holm ab­zu­schran­ken.

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