Verordnung
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Art. 26 Fassadengerüste bei Hochbauarbeiten
1 Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. 2 Der oberste Holm des Fassadengerüstes hat während der ganzen Dauer der Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm oder, wenn der Seitenschutz des Gerüstes näher als 60 cm zur Absturzkante liegt, um mindestens 100 cm zu überragen. |