Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 26 Fassadengerüste bei Hochbauarbeiten

1 Wird bei Hoch­bau­ar­bei­ten die Ab­sturz­hö­he von 3 m über­schrit­ten, so ist ein Fassa­den­ge­rüst zu er­stel­len.

2 Der obers­te Holm des Fassa­den­ge­rüs­tes hat wäh­rend der gan­zen Dau­er der Bau­ar­bei­ten die höchs­te Ab­sturz­kan­te um min­des­tens 80 cm oder, wenn der Sei­ten­schutz des Ge­rüs­tes nä­her als 60 cm zur Ab­sturz­kan­te liegt, um min­des­tens 100 cm zu über­ra­gen.

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