Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 27 Auffangnetz und Fanggerüst für die Montage von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen

1 Für die Mon­ta­ge von vor­ge­fer­tig­ten Dach- und De­cken­ele­men­ten sind bei ei­ner Ab­sturz­hö­he von mehr als 3 m über die gan­ze Flä­che Auf­fang­net­ze oder Fang­ge­rüs­te zu ver­wen­den.

2 Der Ar­beit­ge­ber hat da­für zu sor­gen, dass Auf­fang­net­ze und Fang­ge­rüs­te täg­lich ei­ner Sicht­kon­trol­le un­ter­zo­gen wer­den. Bei Män­geln dür­fen Ar­bei­ten, für die das Auf­fang­netz oder das Fang­ge­rüst als Ab­sturz­si­che­rung dient, nicht aus­ge­führt wer­den.

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