Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 28 Betreten von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen

Vor­ge­fer­tig­te Dach- und De­cken­ele­men­te dür­fen erst be­tre­ten wer­den, wenn sie be­fes­tigt sind.

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