Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 31 Energieversorgung auf Baustellen

1 Für die Ver­sor­gung von Bau­stel­len mit Ener­gie sind die ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten und die an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik zu be­ach­ten.

2 FürSteck­do­sen mit ei­ner Nenn­strom­stär­ke von höchs­tens 32 A, die zum An­schluss be­weg­li­cher Ge­rä­te die­nen, ist ei­ne Feh­ler­strom­schutz­schal­tung mit ma­xi­mal 30 mA Nen­naus­lö­se­strom ob­li­ga­to­risch.

3 Strom­krei­se zur Ver­sor­gung von Steck­do­sen mit ei­nem Be­mes­sungs­strom von mehr als 32 A müs­sen durch Feh­ler­strom­schutzein­rich­tun­gen ge­schützt sein.

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