Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 32 Besonders gesundheitsgefährdende Stoffe

1 Be­steht der Ver­dacht, dass be­son­ders ge­sund­heits­ge­fähr­den­de Stof­fe wie As­best oder PCB auf­tre­ten kön­nen, so muss der Ar­beit­ge­ber die Mass­nah­men nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 2 tref­fen.

2 Der Ar­beit­ge­ber hat die be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer über das Er­geb­nis von er­stell­ten Schad­stoff­gut­ach­ten zu in­for­mie­ren.

3 Wird ein be­son­ders ge­sund­heits­ge­fähr­den­der Stoff im Ver­lauf der Bau­ar­bei­ten un­er­war­tet vor­ge­fun­den, so sind die be­trof­fe­nen Ar­bei­ten ein­zu­stel­len und ist die Bau­herr­schaft oder de­ren Ver­tre­tung zu be­nach­rich­ti­gen.

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