Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


Open article in different language:  FR
Art. 34 Explosions- und Brandgefahr

1 Um Ex­plo­sio­nen und Brän­de zu ver­hü­ten und in Ex­plo­si­ons- und Brand­fäl­len all­fäl­li­ge Fol­gen für die Ge­sund­heit der Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer zu ver­mei­den, sind ge­eig­ne­te Mass­nah­men zu tref­fen.

2 Ar­bei­ten, bei de­nen Brand­ge­fahr be­steht, sind so zu pla­nen und aus­zu­füh­ren, dass die Ar­beitsplät­ze im Brand­fall ge­fahr­los ver­las­sen wer­den kön­nen.

3 Lösch­mit­tel und Lö­schein­rich­tun­gen, die den mög­li­chen Brand­stof­fen an­ge­passt sind, müs­sen in un­mit­tel­ba­rer Nä­he zur Ver­fü­gung ste­hen.

4 Ex­plo­si­ons­ge­fähr­de­te Be­rei­che sind ab­zu­sper­ren und mit ei­nem Warn­drei­eck zu kenn­zeich­nen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden