Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 35 Ertrinkungsgefahr

1 Bei Ar­bei­ten an und über Ge­wäs­sern sind zur Ver­hin­de­rung ei­nes Stur­zes ins Was­ser Mass­nah­men nach den Ar­ti­keln 23 und 29 zu tref­fen.

2 Sind die Mass­nah­men nach Ab­satz 1 tech­nisch nicht mög­lich, so müs­sen:

a.
ge­eig­ne­te Schutz- und Ret­tungs­aus­rüs­tun­gen wie Ret­tungs­wes­ten ge­tra­gen wer­den; und
b.
Ret­tungs­rin­ge, Tau­wer­ke, Wurf­lei­nen und Ha­ken zur Ver­fü­gung ste­hen.

3 Bei Ar­bei­ten an, über und in flies­sen­den Ge­wäs­sern, bei de­nen die Ge­fahr be­steht, dass Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer weg­ge­schwemmt wer­den, sind Auf­fang­vor­rich­tun­gen oder mo­to­ri­sier­te Ret­tungs­boo­te zur Ver­fü­gung zu stel­len, es sei denn, die Ret­tung ist von ei­nem Ort an der Ober­flä­che aus, na­ment­lich vom Ufer, von Pon­tons, Flos­sen, Platt­for­men oder Ste­gen, ge­währ­leis­tet.

4 Für Ar­bei­ten an, über und in Ge­wäs­sern sind Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer ein­zu­set­zen, die auf­grund ih­rer kör­per­li­chen Ver­fas­sung ge­eig­net sind. Sie müs­sen über die auf­tre­ten­den Ge­fah­ren in­for­miert und in der An­wen­dung der Ret­tungs­ge­rä­te in­stru­iert wor­den sein.

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