Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 37 Sonne, Hitze und Kälte

Bei Ar­bei­ten bei Son­ne, Hit­ze und Käl­te sind die er­for­der­li­chen Mass­nah­men zum Schutz der Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer zu tref­fen.

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