Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 4 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept

1 Der Ar­beit­ge­ber hat da­für zu sor­gen, dass vor Be­ginn der Bau­ar­bei­ten ein Kon­zept vor­liegt, in dem die für sei­ne Ar­bei­ten auf der Bau­stel­le er­for­der­li­chen Si­cher­heits- und Ge­sund­heits­schutz­mass­nah­men auf­ge­zeigt wer­den. Das Kon­zept muss na­ment­lich die Not­fall­or­ga­ni­sa­ti­on re­geln.

2 Es muss schrift­lich oder in ei­ner an­de­ren Form, die den Nach­weis durch Text er­mög­licht, er­stellt wer­den.

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