Verordnung
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Art. 4 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein Konzept vorliegt, in dem die für seine Arbeiten auf der Baustelle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen aufgezeigt werden. Das Konzept muss namentlich die Notfallorganisation regeln. 2 Es muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erstellt werden. |