Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 40

1 Trans­port­an­la­gen sind so ein­zu­rich­ten und in Stand zu hal­ten, dass zwi­schen dem Per­so­nal, das die An­la­gen steu­ert, und je­der Stel­le, die be­dient wird, di­rek­te Sicht­ver­bin­dung be­steht. Ist dies we­gen der ört­li­chen Ver­hält­nis­se nicht mög­lich, so muss ein zu­ver­läs­si­ges Kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­tem ein­ge­rich­tet wer­den.

2 Der Ge­fah­ren­be­reich un­ter­halb ei­ner Auf­zug­s­ein­rich­tung ist ent­we­der ab­zu­sper­ren oder durch Warn­pos­ten zu si­chern. Muss der Ge­fah­ren­be­reich be­tre­ten wer­den, so ist die Ein­rich­tung vor­gän­gig still­zu­le­gen und zu si­chern.

3 Per­so­nen­trans­por­te dür­fen nur mit Ar­beits­mit­teln aus­ge­führt wer­den, die vom Her­stel­ler da­für vor­ge­se­hen sind.

4 Das zu­stän­di­ge Durch­füh­rungs­or­gan kann für spe­zi­el­le Bau­ver­fah­ren oder in be­grün­de­ten Ein­zel­fäl­len auf An­trag hin Aus­nah­men von der Re­ge­lung nach Ab­satz 3 be­wil­li­gen. Der An­trag ist schrift­lich oder in ei­ner an­de­ren Form, die den Nach­weis durch Text er­mög­licht, ein­zu­rei­chen.

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