Verordnung
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Art. 41 Massnahmen an Dachrändern
1 An sämtlichen Dachrändern sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m geeignete Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern. Bei unterschiedlichen Dachneigungen ist für die zu treffenden Massnahmen die Neigung an der Dachtraufe massgebend. 2 Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° gilt Folgendes:
3 Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Absturzhöhe, nur von Gerüsten oder Hubarbeitsbühnen aus gearbeitet werden. |
