Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)
vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 41Massnahmen an Dachrändern
1 An sämtlichen Dachrändern sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m geeignete Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern. Bei unterschiedlichen Dachneigungen ist für die zu treffenden Massnahmen die Neigung an der Dachtraufe massgebend.
2 Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° gilt Folgendes:
a.
Beträgt die Neigung weniger als 10°, so ist ein Spenglergang anzubringen, es sei denn, es wird ein durchgehender Seitenschutz nach Artikel 22 angebracht, innerhalb dessen alle Arbeiten ausgeführt werden können.
b.
Beträgt die Neigung zwischen 10° und 30°, so ist ein Spenglergang anzubringen.
c.
Beträgt die Neigung zwischen 30° und 45°, so ist ein Spenglergang mit einem Seitenschutz, der als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 59 ausgestaltet ist, anzubringen.
d.
Beträgt die Neigung zwischen 45° und 60°, so ist ein Spenglergang mit einem Seitenschutz, der als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 59 ausgestaltet ist, anzubringen und es sind zusätzliche Schutzmassnahmen wie das Errichten von Arbeitspodesten oder Seilsicherungen zu treffen.
e.
An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen, es sei denn, es ist ein durchgehender Spenglergang angebracht oder es wurden gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen.
3 Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Absturzhöhe, nur von Gerüsten oder Hubarbeitsbühnen aus gearbeitet werden.