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Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 41 Massnahmen an Dachrändern

1 An sämt­li­chen Dachrän­dern sind ab ei­ner Ab­sturz­hö­he von mehr als 2 m ge­eig­ne­te Mass­nah­men zu tref­fen, um Ab­stür­ze zu ver­hin­dern. Bei un­ter­schied­li­chen Dach­nei­gun­gen ist für die zu tref­fen­den Mass­nah­men die Nei­gung an der Dachtrau­fe mass­ge­bend.

2 Bei Dä­chern mit ei­ner Nei­gung bis und mit 60° gilt Fol­gen­des:

a.
Be­trägt die Nei­gung we­ni­ger als 10°, so ist ein Spengl­er­gang an­zu­brin­gen, es sei denn, es wird ein durch­ge­hen­der Sei­ten­schutz nach Ar­ti­kel 22 an­ge­bracht, in­ner­halb des­sen al­le Ar­bei­ten aus­ge­führt wer­den kön­nen.
b.
Be­trägt die Nei­gung zwi­schen 10° und 30°, so ist ein Spengl­er­gang an­zu­brin­gen.
c.
Be­trägt die Nei­gung zwi­schen 30° und 45°, so ist ein Spengl­er­gang mit ei­nem Sei­ten­schutz, der als Dach­decker­schutz­wand nach Ar­ti­kel 59 aus­ge­stal­tet ist, an­zu­brin­gen.
d.
Be­trägt die Nei­gung zwi­schen 45° und 60°, so ist ein Spengl­er­gang mit ei­nem Sei­ten­schutz, der als Dach­decker­schutz­wand nach Ar­ti­kel 59 aus­ge­stal­tet ist, an­zu­brin­gen und es sind zu­sätz­li­che Schutz­mass­nah­men wie das Er­rich­ten von Ar­beits­po­des­ten oder Seil­si­che­run­gen zu tref­fen.
e.
An gie­bel­sei­ti­gen Dachrän­dern sind ein Ge­län­der­holm und ein Zwi­schen­holm an­zu­brin­gen, es sei denn, es ist ein durch­ge­hen­der Spengl­er­gang an­ge­bracht oder es wur­den gleich­wer­ti­ge Schutz­mass­nah­men ge­trof­fen.

3 Bei Dä­chern mit ei­ner Nei­gung über 60° darf, un­ab­hän­gig von der Ab­sturz­hö­he, nur von Ge­rüs­ten oder Hu­b­ar­beits­büh­nen aus ge­ar­bei­tet wer­den.