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Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)
vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 42Dachfangwand bei Arbeiten auf bestehenden Dächern
1 Für Arbeiten auf bestehenden Dächern mit einer Dachneigung bis 45° kann in Abweichung von Artikel 41 Absatz 2 Buchstaben a–c eine Dachfangwand verwendet werden.
2 Eine Dachfangwand ist eine Schutzeinrichtung auf geneigten Dachflächen, die verhindert, dass abrutschende Personen über den Dachrand abstürzen oder niedergehendes Material über den Dachrand herunterfällt.
3 Sie ist für eine dynamische Belastung zu bemessen.
4 Sie ist direkt an der Traufe zu errichten, hat diese um mindestens 80 cm zu überragen, muss eine Bauhöhe von mindestens 100 cm aufweisen und ist in der tragenden Unterkonstruktion zu verankern.