Verordnung
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Art. 43 Schutz vor Abstürzen durch Öffnungen zwischen Spenglergang und Fassade
Beträgt die Öffnung zwischen dem Belag des Spenglergangs und der Fassade mehr als 30 cm, so sind Massnahmen zu treffen, die Abstürze durch diese Öffnung verhindern. |
