Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 43 Schutz vor Abstürzen durch Öffnungen zwischen Spenglergang und Fassade

Be­trägt die Öff­nung zwi­schen dem Be­lag des Spengl­er­gangs und der Fassa­de mehr als 30 cm, so sind Mass­nah­men zu tref­fen, die Ab­stür­ze durch die­se Öff­nung ver­hin­dern.

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