Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 44 Allgemeines

1 Vor Be­ginn der Ar­bei­ten muss der Ar­beit­ge­ber ab­klä­ren, ob die Dach­flä­chen durch­bruch­si­cher sind.

2 Kann nicht nach­ge­wie­sen wer­den, dass die Dach­flä­chen durch­bruch­si­cher sind, so gel­ten sie als nicht durch­bruch­si­che­re Dach­flä­chen.

3 Bei Dach­öff­nun­gen sind, un­ab­hän­gig von der Ab­sturz­hö­he, trag­fä­hi­ge und un­ver­rück­ba­re Ab­sturz­si­che­run­gen nach den Ar­ti­keln 22–29 an­zu­brin­gen.

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