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Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)
vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 44Allgemeines
1 Vor Beginn der Arbeiten muss der Arbeitgeber abklären, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind.
2 Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher sind, so gelten sie als nicht durchbruchsichere Dachflächen.
3 Bei Dachöffnungen sind, unabhängig von der Absturzhöhe, tragfähige und unverrückbare Absturzsicherungen nach den Artikeln 22–29 anzubringen.