Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 45 Nicht durchbruchsichere Dachflächen

1 Das Ar­bei­ten auf nicht durch­bruch­si­che­ren Dach­flä­chen ist nur von Lauf­ste­gen aus ge­stat­tet.

2 Ist das An­brin­gen von Lauf­ste­gen tech­nisch nicht mög­lich oder mit un­ver­hält­nis­mäs­si­gem Auf­wand ver­bun­den, so sind ab ei­ner Ab­sturz­hö­he von mehr als 3 m Auf­fang­net­ze oder Fang­ge­rüs­te zu mon­tie­ren.

3 Sind Ar­bei­ten in der Nä­he von nicht durch­bruch­si­che­ren Dach­flä­chen aus­zu­füh­ren, so sind die­se ge­gen­über den Ar­beits­be­rei­chen ab­zu­schran­ken oder durch­bruch­si­cher ab­zu­de­cken.

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