Verordnung
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Art. 45 Nicht durchbruchsichere Dachflächen
1 Das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen ist nur von Laufstegen aus gestattet. 2 Ist das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, so sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 3 m Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. 3 Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken. |