Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 46

1 Bei Ar­bei­ten, die pro Dach ge­samt­haft we­ni­ger als zwei Per­so­nen­ar­beits­ta­ge dau­ern, müs­sen die Ab­sturz­si­che­rungs­mass­nah­men erst bei ei­ner Ab­sturz­hö­he von mehr als 3 m ge­trof­fen wer­den.Bei Gleit­ge­fahr sind die Mass­nah­men be­reits ab ei­ner Ab­sturz­hö­he von mehr als 2 m zu tref­fen.

2 Fol­gen­de Mass­nah­men sind auf je­den Fall zu tref­fen:

a.
bei Dach­nei­gun­gen bis und mit 60°: Seil­si­che­rung;
b.
bei Dach­nei­gun­gen von mehr als 60°: Ver­wen­dung von Hu­b­ar­beits­büh­nen oder gleich­wer­ti­gen Vor­rich­tun­gen.

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