Verordnung
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Art. 46
1 Bei Arbeiten, die pro Dach gesamthaft weniger als zwei Personenarbeitstage dauern, müssen die Absturzsicherungsmassnahmen erst bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m getroffen werden.Bei Gleitgefahr sind die Massnahmen bereits ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m zu treffen. 2 Folgende Massnahmen sind auf jeden Fall zu treffen:
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