Verordnung
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Art. 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
1 Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechende Weisungen erteilen können. 2 Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, istvon der Baustelle wegzuweisen. |