Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

1 Der Ar­beit­ge­ber muss auf je­der Bau­stel­le ei­ne Per­son be­zeich­nen, die für die Ar­beits­si­cher­heit und den Ge­sund­heits­schutz zu­stän­dig ist; die­se Per­son muss den Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mern ent­spre­chen­de Wei­sun­gen er­tei­len kön­nen.

2 Wer durch sein Ver­hal­ten oder sei­nen Zu­stand sich selbst oder an­de­re ge­fähr­det, istvon der Bau­stel­le weg­zu­wei­sen.

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