Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 51 Verankerung

1 Das Ge­rüst ist am Bau­werk zug- und druck­fest zu ver­an­kern oder an­der­wei­tig in ge­eig­ne­ter Wei­se zu fi­xie­ren, na­ment­lich durch Ab­stüt­zen oder Ab­span­nen.

2 Die Ver­an­ke­rung oder die an­der­wei­ti­ge Fi­xie­rung ist fort­lau­fend dem Ge­rüst­auf­bau oder -ab­bau fol­gend zu mon­tie­ren oder zu ent­fer­nen.

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