Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 53 Begriff

Ar­beits­ge­rüs­te sind Kon­struk­tio­nen, die be­geh­ba­re Ar­beits­flä­chen am Bau­werk schaf­fen. Sie kön­nen auch als Ab­sturz­si­che­rung die­nen.

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