Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 56 Zugänge zu Arbeitsplätzen

1 Ge­rüst­gän­ge müs­sen über Ge­rüst­trep­pen si­cher zu­gäng­lich sein. An­stel­le von Ge­rüst­trep­pen dür­fen in fol­gen­den Fäl­len Durch­stiegs­be­lä­ge ver­wen­det wer­den:

a.
für den Zu­gang zum obers­ten Ge­rüst­gang im Gie­bel­be­reich;
b.
bei Roll­ge­rüs­ten;
c.
wenn Ge­rüst­trep­pen aus Platz­grün­den nicht mon­tiert wer­den kön­nen.

2 Ge­rüst­trep­pen und Durch­stiegs­be­lä­ge müs­sen so an­ge­bracht wer­den, dass sie von je­dem Ar­beits­platz aus höchs­tens 25 m ent­fernt sind.

3 An Ar­beits­ge­rüs­ten, die hö­her als 25 m sind, ist zu­dem min­des­tens ein Auf­zug zu mon­tie­ren, der vom Her­stel­ler für Ma­te­ri­al- und Per­so­nen­trans­por­te vor­ge­se­hen ist. Der Auf­zug er­setzt nicht die er­for­der­li­chen Zu­gän­ge.

4 An den Ge­rüst­trep­pen ist stirn­sei­tig ein Sei­ten­schutz nach Ar­ti­kel 22 an­zu­brin­gen.

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