Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 57 Gerüstgänge

1 Die Gän­ge der Ar­beits­ge­rüs­te sind in ei­nem ver­ti­ka­len Ab­stand von min­des­tens 1,9 m und höchs­tens 2,3 m an­zu­ord­nen.

2 Der Min­destab­stand nach Ab­satz 1 gilt nicht für:

a.
die un­ters­te Durch­gangs­hö­he vom ge­wach­se­nen Ter­rain zum un­ters­ten Ge­rüst­gang;
b.
die obers­te Durch­gangs­hö­he über dem obers­ten Ge­rüst­gang.

3 Der Ab­stand des Be­la­ges von der Fassa­de darf in kei­ner Bau­pha­se 30 cm über­stei­gen. Lässt sich dies nicht ein­hal­ten, so sind zu­sätz­li­che Mass­nah­men zu tref­fen, um einen Ab­sturz zu ver­hin­dern.

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