Verordnung
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Art. 6 Schutzhelmtragpflicht
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen. 2 In jedem Fall ist ein Schutzhelm zu tragen:
3 In jedem Fall ist ein Schutzhelm mit Kinnband zu tragen:
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