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Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)
vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 6Schutzhelmtragpflicht
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen.
2 In jedem Fall ist ein Schutzhelm zu tragen:
a.
bei Hochbau- und Brückenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaus;
b.
bei Arbeiten im Bereich von Kranen,Aushubgeräten und Spezialtiefbaumaschinen;
c.
beim Graben- und Schachtbau sowie beim Erstellen von Baugruben;
d.
in Steinbrüchen;
e.
bei Untertagarbeiten, mit Ausnahme von Installationsarbeiten in Technikräumen, bei denen eine Gefährdung durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien ausgeschlossen werden kann;
f.
bei Sprengarbeiten;
g.
bei Rückbau- oder Abbrucharbeiten;
h.
bei Gerüstbauarbeiten;
i.
bei Arbeiten an und in Rohrleitungen.
3 In jedem Fall ist ein Schutzhelm mit Kinnband zu tragen:
a.
bei Arbeiten mit einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (Seilsicherung);