Verordnung
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Art. 62 Nutzlast eines Arbeitsgerüstes oder eines Materialpodestes
1 Die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes muss bei jedem Gerüstzugang gut sichtbar auf einem Schild angegeben sein. 2 Die Nutzlast jedes Materialpodestes muss beim Zugang zum Materialpodest gut sichtbar auf einem Schild angegeben sein. |
