Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 62 Nutzlast eines Arbeitsgerüstes oder eines Materialpodestes

1 Die Nutz­last ei­nes Ar­beits­ge­rüs­tes muss bei je­dem Ge­rüst­zu­gang gut sicht­bar auf ei­nem Schild an­ge­ge­ben sein.

2 Die Nutz­last je­des Ma­te­ri­al­po­des­tes muss beim Zu­gang zum Ma­te­ri­al­po­dest gut sicht­bar auf ei­nem Schild an­ge­ge­ben sein.

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