Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 63 Sperrung des Arbeitsgerüstes

Ar­beits­ge­rüs­te oder Be­rei­che von Ar­beits­ge­rüs­ten, die zur Be­nut­zung nicht frei­ge­ge­ben sind, müs­sen mit ei­ner tech­ni­schen Mass­nah­me wie ei­nem Sei­ten­schutz ge­sperrt wer­den.

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