Verordnung
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Art. 64 Änderungen am Arbeitsgerüst
Änderungen am Arbeitsgerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Geringfügige Anpassungen dürfen in Absprache mit dem Gerüstersteller vorgenommen werden. Die Absprache muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen. |