Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 64 Änderungen am Arbeitsgerüst

Än­de­run­gen am Ar­beits­ge­rüst dür­fen nur vom Ge­rüs­ter­stel­ler vor­ge­nom­men wer­den. Ge­ring­fü­gi­ge An­pas­sun­gen dür­fen in Ab­spra­che mit dem Ge­rüs­ter­stel­ler vor­ge­nom­men wer­den. Die Ab­spra­che muss schrift­lich oder in ei­ner an­de­ren Form, die den Nach­weis durch Text er­mög­licht, er­fol­gen.

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