Verordnung
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Art. 65 Besondere Bestimmungen für Rollgerüste
1 Rollgerüste sind vor der Benützung hinsichtlich der Art der auszuführenden Arbeiten und unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse auf ihre Standsicherheit zu prüfen. 2 Die gemäss Verwendungsanleitung vorgesehene maximale Einsatzhöhe darf nicht überschritten werden. 3 Die Rollgerüste müssen gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sein. Während des Verschiebens eines Rollgerüsts dürfen sich keine Personen darauf aufhalten. |
