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Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 65 Besondere Bestimmungen für Rollgerüste

1 Roll­ge­rüs­te sind vor der Be­nüt­zung hin­sicht­lich der Art der aus­zu­füh­ren­den Ar­bei­ten und un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Bo­den­ver­hält­nis­se auf ih­re Stand­si­cher­heit zu prü­fen.

2 Die ge­mä­ss Ver­wen­dungs­an­lei­tung vor­ge­se­he­ne ma­xi­ma­le Ein­satz­hö­he darf nicht über­schrit­ten wer­den.

3 Die Roll­ge­rüs­te müs­sen ge­gen un­be­ab­sich­tig­tes Ver­schie­ben ge­si­chert sein. Wäh­rend des Ver­schie­bens ei­nes Roll­ge­rüsts dür­fen sich kei­ne Per­so­nen dar­auf auf­hal­ten.