Verordnung
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Art. 66 Fanggerüste
1 Fanggerüste sind Gerüste, die dazu dienen, Personen, Gegenstände und Materialien aufzufangen. Sie sind so anzubringen, dass Personen, Gegenstände und Materialien nicht tiefer als 2 m abstürzen oder herunterfallen können. 2 Wird ein Fanggerüst auskragend angebracht, so muss die horizontale Auskragung mindestens 1,5 m betragen. 3 Gibt es eine Absturzseite, so ist ein Seitenschutz nach Artikel 22 anzubringen. 4 Der Belag des Fanggerüstes ist für eine dynamische Beanspruchung zu bemessen. |