Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 67 Auffangnetze

Auf­fang­net­ze sind so an­zu­brin­gen, dass Per­so­nen nicht tiefer als 3 m ab­stür­zen oder her­un­ter­fal­len kön­nen.

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