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Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 68 Allgemeines

1 Grä­ben, Schäch­te und Bau­gru­ben sind so aus­zu­ge­stal­ten, dass kei­ne Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer durch her­ab­fal­len­de oder ab­rut­schen­de Mas­sen ge­fähr­det wer­den.

2 Grä­ben, Schäch­te und Bau­gru­ben von mehr als 1,5 m Tie­fe, die nicht ver­spriesst wer­den, sind ge­mä­ss Ar­ti­kel 75 ab­zu­bö­schen oder durch an­de­re ge­eig­ne­te Mass­nah­men zu si­chern.