Verordnung
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Art. 69 Minimale lichte Breite in Gräben und Schächten
1 Gräben und Schächte müssen so erstellt werden, dass die lichte Breite ein sicheres Arbeiten gewährleistet. 2 Die lichteBreite ist der kleinste Abstand:
3 Muss der Graben für das Verlegen von Leitungen begangen werden, hat die lichte Breite zu betragen:
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