Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


Open article in different language:  FR
Art. 70 Minimale Breite des Arbeitsraums in Baugruben

Die Brei­te des Ar­beits­raums in Bau­gru­ben muss in je­der Bau­pha­se min­des­tens 60 cm be­tra­gen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden