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Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)
vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 71Freihaltung der Ränder von Gräben und Baugruben
Ränder von Gräben und Baugruben müssen horizontal freigehalten werden:
a.
bei Spriessungen in Gräben und Sicherungen der Baugrubenwände mit Spund-, Pfahl-, Schlitz-, Nagelwänden und dergleichen: auf einer Breite von mindestens 50 cm;
b.
bei Böschungen: auf einer Breite von mindestens 1 m.