Verordnung
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Art. 73 Einsatz von Treppen und Leitern
1 Für den Zugang zu Baugruben, in Gräben und in Schächten müssen sichere Arbeitsmittel, namentlich Treppen, eingesetzt werden. Die Treppen müssen im vertikalen Abstand von maximal 5 m mit Zwischenpodesten unterbrochen sein. 2 Anstelle von Treppen dürfen Leitern eingesetzt werden:
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