Verordnung
|
|
Art. 74 Verhinderung des Überfahrens von Graben-, Schacht- und Baugruben sowie von Böschungskanten
Gegen das Überfahren von Graben-, Schacht- und Baugrubenrändern sowie von Böschungskanten sind im Bereich von Fahrbahnen und Kippstellen die geeigneten Massnahmen zu treffen, namentlich durch:
|
