Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 74 Verhinderung des Überfahrens von Graben-, Schacht- und Baugruben sowie von Böschungskanten

Ge­gen das Über­fah­ren von Gra­ben-, Schacht- und Bau­gru­ben­rän­dern so­wie von Bö­schungs­kan­ten sind im Be­reich von Fahr­bah­nen und Kipp­stel­len die ge­eig­ne­ten Mass­nah­men zu tref­fen, na­ment­lich durch:

a.
Ge­schwin­dig­keits­be­gren­zun­gen;
b.
ei­ne ge­eig­ne­te Ver­kehrs­füh­rung mit Si­gna­li­sa­tio­nen;
c.
Ab­schran­kun­gen und Rad­ab­wei­ser.

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