Verordnung
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Art. 75 Standfestigkeit des Baugrunds bei Böschungen
1 Die Böschungsneigungen der Wände von Gräben und Baugruben sind der Standfestigkeit des Baugrunds anzupassen. 2 Wird die Standfestigkeit des Baugrunds durch äussere Einflüsse wie starke Niederschläge, Tauwetter, Lasten oder Erschütterungen beeinträchtigt, so sind geeignete Massnahmen zu treffen. |
