Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 75 Standfestigkeit des Baugrunds bei Böschungen

1 Die Bö­schungs­nei­gun­gen der Wän­de von Grä­ben und Bau­gru­ben sind der Stand­fes­tig­keit des Bau­grunds an­zu­pas­sen.

2 Wird die Stand­fes­tig­keit des Bau­grunds durch äus­se­re Ein­flüs­se wie star­ke Nie­der­schlä­ge, Tau­wet­ter, Las­ten oder Er­schüt­te­run­gen be­ein­träch­tigt, so sind ge­eig­ne­te Mass­nah­men zu tref­fen.

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