Verordnung
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Art. 77 Anforderungen an Spriessungen
1 Spriessungen müssen den zu erwartenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten und nach den Regeln der Technik ausgeführt werden. 2 Bei der Dimensionierung der Spriessungen sind zusätzliche Belastungen wie Belastungen durch Fahrzeuge, Baumaschinen sowie Deponien von Aushub, Material und Geräten zu berücksichtigen. |
