Verordnung
|
|
Art. 78 Ausführung der Spriessungen
1 Die Spriessungen sind so auszuführen, dass benachbarte unverspriesste Wandteile keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährden. 2 Der unterste Teil der Grabenwände kann bis zu einer Höhe von höchstens 80 cm unverspriesst bleiben, soweit es das Material zulässt. 3 Die Spriesselemente dürfen in standfestem Material Zwischenräume von höchstens 20 cm aufweisen. 4 Hohlräume hinter Spriesswänden sind sofort satt auszufüllen. 5 Die Spriessungen müssen mindestens 15 cm über den Grabenrand vorstehen. 6 Gräben, die unterhalb von Böschungen senkrecht ausgehoben werden, sind auf der gesamten vertikalen Aushubtiefe zu verspriessen. 7 Beim Ein- und Ausbau der Spriessungen sowie beim Wiedereinfüllen der Gräben dürfen sich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im ungesicherten Bereich aufhalten. |
