Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 79 Sicherheitsnachweis bei Baugrundverbesserungen

1 Bau­grund­ver­bes­se­run­gen wie In­jek­tio­nen, Ver­mör­te­lun­gen und künst­li­che Ver­ei­sun­gen dür­fen nur aus­ge­führt wer­den, wenn ein Si­cher­heits­nach­weis ei­ner Fach­in­ge­nieu­rin oder ei­nes Fach­in­ge­nieurs oder ei­ner Geo­tech­ni­ke­rin oder ei­nes Geo­tech­ni­kers vor­liegt.

2 Die not­wen­di­gen Prü­fun­gen und Mes­sun­gen sind nach den An­wei­sun­gen ei­ner Fach­in­ge­nieu­rin oder ei­nes Fach­in­ge­nieurs oder ei­ner Geo­tech­ni­ke­rin oder ei­nes Geo­tech­ni­kers durch­zu­füh­ren.

3 Der Ar­beit­ge­ber hat da­für zu sor­gen, dass die Fach­in­ge­nieu­rin oder der Fach­in­ge­nieur oder die Geo­tech­ni­ke­rin oder der Geo­tech­ni­ker die Um­set­zung der Mass­nah­men, die sich aus dem Si­cher­heits­nach­weis er­ge­ben, über­prüft.

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