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Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)
vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 79Sicherheitsnachweis bei Baugrundverbesserungen
1 Baugrundverbesserungen wie Injektionen, Vermörtelungen und künstliche Vereisungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn ein Sicherheitsnachweis einer Fachingenieurin oder eines Fachingenieurs oder einer Geotechnikerin oder eines Geotechnikers vorliegt.
2 Die notwendigen Prüfungen und Messungen sind nach den Anweisungen einer Fachingenieurin oder eines Fachingenieurs oder einer Geotechnikerin oder eines Geotechnikers durchzuführen.
3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Fachingenieurin oder der Fachingenieur oder die Geotechnikerin oder der Geotechniker die Umsetzung der Massnahmen, die sich aus dem Sicherheitsnachweis ergeben, überprüft.