Verordnung
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Art. 8 Rettung von Verunfallten
1 Es muss gewährleistet sein, dass Verunfallte gerettet werden können. 2 Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die Notrufnummern der Rettungsdienste, wie Ärztin oder Arzt, Spital, Ambulanz, Polizei, Feuerwehr und Helikopter, der nächsten Umgebung in geeigneter Form bekannt zu geben. |