Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 8 Rettung von Verunfallten

1 Es muss ge­währ­leis­tet sein, dass Ver­un­fall­te ge­ret­tet wer­den kön­nen.

2 Den Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mern sind die Not­ruf­num­mern der Ret­tungs­diens­te, wie Ärz­tin oder Arzt, Spi­tal, Am­bu­lanz, Po­li­zei, Feu­er­wehr und He­li­ko­pter, der nächs­ten Um­ge­bung in ge­eig­ne­ter Form be­kannt zu ge­ben.

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