Verordnung
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Art. 80 Überhänge an Böschungen oder Grabenwänden
1 Überhänge an den Böschungen oder Grabenwänden sind unverzüglich zu beseitigen. 2 Freigelegte Gegenstände wie Bauwerksteile, Werkleitungen, Randsteine, Belagsteile, Findlinge, lose Steine, Bäume und Sträucher sind zu entfernen oder zu sichern. |
