Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 80 Überhänge an Böschungen oder Grabenwänden

1 Über­hän­ge an den Bö­schun­gen oder Gra­ben­wän­den sind un­ver­züg­lich zu be­sei­ti­gen.

2 Frei­ge­leg­te Ge­gen­stän­de wie Bau­werks­tei­le, Werk­lei­tun­gen, Rand­stei­ne, Be­lags­tei­le, Find­lin­ge, lo­se Stei­ne, Bäu­me und Sträu­cher sind zu ent­fer­nen oder zu si­chern.

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