Verordnung
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Art. 81
1 Für Rückbau- und Abbrucharbeiten sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept nach Artikel 4 insbesondere die Massnahmen nach den Artikeln 17, 22–29 und 32–34 festzuhalten. Zusätzlich müssen die Massnahmen festgehalten werden, mit denen verhindert wird, dass:
2 Namentlich ist sicherzustellen, dass:
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