Verordnung
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Art. 85 Fortbildung der Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen
1 Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen müssen sich mindestens alle fünf Jahre fortbilden. 2 Die Fortbildung bezweckt, die Fachkenntnisse der Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen nach Artikel 84 zu vertiefen und auf dem aktuellen Stand zu halten. |