vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)
1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Untertagarbeiten mindestens 14 Tage vor der Ausführung der Suva zu melden.
2 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Kontrollarbeiten und kleinere Unterhaltsarbeiten an und in bestehenden Tunnels.
3 Die Arbeitgeber müssen die von der Suva zur Verfügung gestellten Formulare benützen.